Der allgemeine Gleichheitssatz als Schranke für den Subventionsgesetzgeber unter besonderer Berücksichtigung von wirtschaftspolitischen Differenzierungszielen.

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SEBI: 73/405

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Zusammenfassung

Das öffentliche Wirtschaftsrecht hat sich, von frühen Ansätzen abgesehen, erst seit der Zeit des 1. Weltkrieges entwickelt. Der Grenzbereich zwischen Verfassungsrecht und Volkswirtschaft ist noch wenig erforscht. Ein Bereich verfassungsrechtlicher Bindungen der Wirtschaftspolitik ist die Geltung des Gleichheitssatzes für die Subventionsgesetzgebung. Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Untersuchung bildet ein empirischer Überblick über Subventionen und über die Ziele der Wirtschaftspolitik sowie eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Willkürverbotstheorie und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eine kritische Würdigung führt zum Ergebnis, daß der allgemeine Gleichheitssatz dem Subventionsgesetzgeber engere Schranken zieht, als es der herrschenden These vom Willkürverbot entspricht.

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Subvention, Grundgesetz, Gesetzgebung, Wirtschaftspolitik, Öffentliche Ausgaben, Subvention, Gleichheitssatz, Wirtschaftsrecht, Verfassungsrecht, Finanzplanung, Recht, Volkswirtschaft, Finanzen

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Berlin: Duncker & Humblot (1972) 127 S., Lit.; Zus.; engl., franz.(jur.Diss.; Kiel 1972)

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Subvention, Grundgesetz, Gesetzgebung, Wirtschaftspolitik, Öffentliche Ausgaben, Subvention, Gleichheitssatz, Wirtschaftsrecht, Verfassungsrecht, Finanzplanung, Recht, Volkswirtschaft, Finanzen

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Schriften zum öffentlichen Recht; 205