Die Eigenart des Staatsorganisationsrechts und der Freiraum der politischen Willensbildung.

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SEBI: 90/1519

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Die Arbeit will zeigen, daß Staatsorganisationsrecht und Grundrechte zwei deutlich unterscheidbare Regelungsaufgaben haben. Der demokratischen Freiheitsidee steht die grundrechtliche gegenüber. Es geht einerseits um die Mitwirkungsfreiheit an der staatlichen Willensbildung, andererseits um die Sicherung autonom-gesellschaftlicher Freiheitsbereiche gegenüber der Staatsgewalt. Dementsprechend vermittelt das Staatsorganisationsrecht dem Staat eine formelle Legitimation durch ein demokratisches Entscheidungsverfahren ohne Rücksicht auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidungen, während die Grundrechte eine materielle Legitimation bewirken, indem sie inhaltliche Maßstäbe an die Ergebnisse staatlichen Handelns anlegen. kmr/difu

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Grundrecht, Staatsrecht, Staatsorganisation, Bundesstaat, Gewaltenteilung, Demokratie, Willensbildung, Entscheidung, Rechtsprechung, Theorie, Verfassungsgeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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Bonn: (1989), XXIX, 146 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1989)

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Grundrecht, Staatsrecht, Staatsorganisation, Bundesstaat, Gewaltenteilung, Demokratie, Willensbildung, Entscheidung, Rechtsprechung, Theorie, Verfassungsgeschichte, Recht, Verfassungsrecht

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