Die Bildung der kommunalen Vertretungen auf Gemeinde- und Kreisebene in der preußischen Provinz Schleswig-Holstein von 1867 bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts.

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SEBI: CP 606

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Das kommunale Wahlrecht, seine Entwicklung und seine Auswirkungen in den 1867 von Preußen einverleibten Herzogtümern Schleswig und Holstein werden in bezug auf die Gemeindevertretung der Landgemeinden, die Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinden sowie die Kreistage dargestellt. Da es im 19. Jahrhundert keine dem Art. 38 GG und Art. 17 WV entsprechende Wahlrechtsgarantie gab, hatten die vom aktiven und passiven Wahlrecht Ausgeschlossenen keine rechtlichen Möglichkeiten, die politische Gleichberechtigung zu erringen. Durch die Bevorzugung des Kapitals und der Vermögensträger sank die Selbstverwaltung weitgehend zur staatlich sanktionierten Vermögensverwaltung herab und schloß die ärmeren Schichten vom politischen Leben aus; die Bemühungen, vor allem der Sozialdemokratie, um ein allgemeines und gleiches Kommunalwahlrecht blieben erfolglos.

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Schlagwörter

Wahlen, Selbstverwaltung, Gemeinde, Stadt, Kreistag, Kommunalrecht, Kreisrecht, Kommunalgeschichte

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Clausthal-Zellerfeld: Bönecke (1968) 195 S., Kt.; Lit.(jur.Diss.; Kiel 1969)

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Wahlen, Selbstverwaltung, Gemeinde, Stadt, Kreistag, Kommunalrecht, Kreisrecht, Kommunalgeschichte

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