Verwertungskündigung und Darlegung eines berechtigten Interesses.
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7497
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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
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Abstract
GG Art.14 Abs.1 Satz 1; EGBGB Art.232 § 2 Abs.1; BGB § 573 Abs.1: 1) Zur Darlegung des erheblichen Nachteils als Voraussetzung der Verwertungskündigung ist es erforderlich, dass der Eigentümer anhand von Wirtschaftlichkeitsberechnungen die Einnahmen und Ausgaben vor und nach der angestrebten Verwertung durch Abriss und Neubau gegenüberstellt. 2) Der Kündigung wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung steht in den neuen Bundesländern weiterhin Art.232 § 2 Abs.1 EGBGB entgegen. 3) Eine Kündigung wegen Leerstandes ist nicht als Unterfall des "berechtigten Interesses" i.S. des § 573 Abs.1 BGB gerechtfertigt. 4) Art.232 §2 Abs.1 EGBGB ist auch nicht teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Übergangsvorschrift bei Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in Berlin nicht mehr anzuwenden ist. LG Berlin, Urteil vom 27.5.2003 - 64 S 8/03. difu
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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Nr. 11
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S. 837-839