Die sicherheitsrechtlichen Befugnisse der Polizei- und Ordnungsbehörden im Vergleich mit ihren strafprozeßrechtlichen Zuständigkeiten.

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SEBI: 80/6038

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Die Polizei- und Ordnungsbehörden können je nach Lage des Falles ihre Tätigkeit auf zwei Ermächtigungsgrundlagen stützen Werden sie im Rahmen präventativer Gefahrenabwehr tätig, so bestimmen sich ihre Befugnisse nach den Landespolizeigesetzen; werden sie dagegen zur Strafverfolgung tätig, ergeben sich ihre Zuständigkeit und auch ihre Befugnisse aus der Strafprozeßordnung (StPO). Oft kommt es hierbei auch zu Überschneidungen; in zahlreichen Fällen läßt sich dies nur unter Schwierigkeiten abgrenzen. Für den Betroffenen ist es ebenfalls wichtig, welche Rechtsmittel auf welchem Rechtsweg er gegen die polizeilichen Maßnahmen ergreifen kann. (Um die Befugnisse klarer und vor allem einheitlich zu fassen, verabschiedeten die Innenminister der Länder einen - umstrittenen - Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz des Bundes und der Länder.) Der Autor versucht, Abgrenzungskriterien zwischen beiden Bereichen zu erarbeiten. In diesem Rahmen geht er auch auf den praktisch bedeutsamen Unterschied zwischen Opportunitätsprinzip und Legalitätsprinzip ein. Zum Abschluß erörtert er die polizeilichen ,,Standardmaßnahmen''. chb/difu

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Verwaltungsrecht, Polizei, Ordnungsbehörde, Öffentliche Sicherheit, Strafprozessordnung, Gefahrenabwehr, Polizeigesetz, Strafverfolgung, Opportunitätsprinzip, Legalitätsprinzip, Standardmaßnahme, Freiheitsentzug, Beschlagnahme, Durchsuchung

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Würzburg: (1979), XXVIII, 158 S., Lit.

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Verwaltungsrecht, Polizei, Ordnungsbehörde, Öffentliche Sicherheit, Strafprozessordnung, Gefahrenabwehr, Polizeigesetz, Strafverfolgung, Opportunitätsprinzip, Legalitätsprinzip, Standardmaßnahme, Freiheitsentzug, Beschlagnahme, Durchsuchung

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