Räumliches Existenzminimum. Zu Bodenpolitik und Menschenwürde im Sozialstaat.
Chmielorz
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Chmielorz
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DE
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Wiesbaden
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1616-0991
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ZLB: 4-Zs 2997
BBR: Z 123
IRB: Z 952
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
BBR: Z 123
IRB: Z 952
TIB: ZA 3249
IFL: Z 1343
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Abstract
Das Ziel einer sozialgerechten Bodennutzung (§ 1 Abs. 5 BauGB) prägt seit längerem die deutsche Raumplanung und Bodenpolitik. Durch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird das Ziel der sozialgerechten Bodennutzung zugunsten armer und sehr armer Menschen konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht leitet dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ab. Den Staat (Bund, Länder, Kommunen) trifft eine einklagbare Leistungspflicht. Doch worin besteht ein räumliches Existenzminimum? Bodeneigentum ist in Deutschland sehr ungleich verteilt. Dennoch verletzt diese Ungleichheit nicht das neue Grundrecht. Räumliche Existenzsicherung ist nicht in erster Linie durch privates Grundstückseigentum zu gewährleisten. Vielmehr erfordert räumliche Existenzsicherung vor allem die Teilhabe an räumlichen Gemeinschaftsgütern. Hilfebedürftige haben ein subjektives Recht auf Teilhabe an minimalen Bodennutzungen. Diesem subjektiven Recht ist u.a. durch kommunale Planungsbehörden zuentsprechen.
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Flächenmanagement und Bodenordnung
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Nr. 4
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S. 145-152