Gemeindlicher Rechtsschutz im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Zu den Rechtsfolgen einer Versagung des gemeindlichen Einvernehmens in Baden-Württemberg.

Gemeindetag Baden-Württemberg
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Gemeindetag Baden-Württemberg

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Stuttgart

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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

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Abstract

Die Befugnis zur Ersetzung eines rechtswidrig versagten gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 II 3 BauGB hat unmittelbar nach ihrer Einführung zu zahlreichen Stellungnahmen Anlass gegeben. In Baden-Württemberg stellt sich insbesondere die Frage, wie die Ersetzungsbefugnis angesichts des Umstands zu handhaben sei, dass das baden-württembergische Landesrecht keine zur Ersetzung zuständige Behörde benennt. Angesichts der herausgehobenen Bedeutung des § 36 BauGB für die Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit nicht nur im bauaufsichtlichen, sondern auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird in dem Beitrag am Beispiel eines konkreten Falls, bei dem eine Gemeinde ein beantragtes Bauvorhaben aus planungsrechtlichen Gründen für unzulässig hielt und ihr Einvernehmen versagte, erneut auf die Problematik hingewiesen. Es werden vier mögliche Varianten durchgespielt: 1. Erteilung der Genehmigung trotz Versagung des gemeindlichen Einvernehmens, 2. Rechtsbehelf gegen die Ersetzung des Einvernehmens in der ersten Variante, 3. Ersetzung des Einvernehmens im Wege der Kommunalaufsicht und Erteilung der Genehmigung und 4. Versagung der Genehmigung. difu

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Die Gemeinde

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Nr. 10

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S. 397-402

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