Umfang und Dauer des baulichen Bestandsschutzes.

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IRB: Z 197
BBR: Z 68
SEBI: Zs 788-4

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Zusammenfassung

Trotz geändertem Baurecht dürfen bestehende Gebäude (z. B. solche im Außenbereich) so genutzt werden, wie sie ursprünglich rechtsmäßig errichtet worden sind (Bestandschutz), dies schließt auch das Recht ein, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten durchzuführen. Umbau- oder Erweiterungsvorhaben dagegen fallen nicht unter den Bestandschutz, solche Ersatzbauten können nur genehmigt werden, wenn es sich um privilegierte zulässige Bauvorhaben handelt. Urteil des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 30.11.1976 - 4 K 2165/76.

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Schlagwörter

Bestandsschutz, Bundesbaugesetz, Baurecht, Recht

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Die Bauverwaltung, Hannover 50 (1977), Nr. 3, S. 109

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Bestandsschutz, Bundesbaugesetz, Baurecht, Recht

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