Bundesgesetze über Organisation und Verfahren der Landesbehörden - Artikel 84 Abs. I des Grundgesetzes.
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SEBI: Zs 132-80
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Abstract
Dem Bund muß die Befugnis abgesprochen werden, die zur Ausführung eines Bundesgesetzes sachlich zuständige Landesbehörde zu bestimmen.Ihm fehlt dann logischerweise auch die Kompetenz, bestimmte Behörden zu errichten.Art. 84 I und 85 I geben ihm jedoch das Recht, mit Zustimmung des Bundesrats die Einrichtung der jeweils vom Land für zuständig erklärten Landesbehörden abstrakt vorzuschreiben und die örtliche Zuständigkeit der Behörden abzugrenzen.Damit löst sich auch die beim Flüchtlingsnotleistungsgesetz vom Bundesrat übersehene und bei der Novelle zum RJWG besonders umkämpfte Streitfrage, ob und inwieweit der Bund in das Kommunalverfassungsrecht eingreifen darf.Da der Bund die sachliche Zuständigkeit nicht bestimmen kann, wird er gar nicht vor diese Frage gestellt.Ein Bundesgesetz könnte zwar vorschreiben, daß es nicht durch kollegiale Behörden ausgeführt werden darf; damit wären die Länder, deren Gemeinderecht die Vertretungskörperschaften auch für Auftragsangelegenheiten verantwortlich gemacht hat, gehindert, diese Vollzugsaufgabe den Gemeinden zuzuweisen, ohne ihre Gemeindeordnung zu ändern; der Bund kann aber nicht die Gemeinden oder gar ein bestimmtes Gemeindeorgan für zuständig erklären.Art. 28 II steht diesem Ergebnis nicht entgegen, sondern bestätigt es durch seine Formulierung gerade. .
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Grundgesetz, Artikel 84, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht
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In: Archiv des öffentlichen Rechts (1955) S. 81-101
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Grundgesetz, Artikel 84, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht