Denkmalschutz im Bundesrecht.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
SEBI: Zs 359-4
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Abstract
Die Erfordernisse des Denkmalschutzes und des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Kulturdenkmälern gehören oft zu den ausdrücklich in Gesetzen aufgeführten Belangen, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen und in den jeder Planung eigenen Abwägungsvorgang eingestellt werden. Aber auch ohne die spezielle Erwähnung des Denkmalschutzes im Gesetz gehört dieser Belang zu den öffentlichen Belangen. Es gilt der jede Planung überwölbende Grundsatz, dass in die Planung schlechthin alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen sind, die zur möglichen optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe gehören, aber ebenso auch solche, die zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner räumlichen Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. rh
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Stadterneuerung, Denkmalschutz, Raumordnung, Flurbereinigung, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesbahn, Bundesbaugesetz, Bundesrecht, Kulturdenkmal
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.43, S.2343-2344, Lit.
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Stadterneuerung, Denkmalschutz, Raumordnung, Flurbereinigung, Bundesnaturschutzgesetz, Bundesbahn, Bundesbaugesetz, Bundesrecht, Kulturdenkmal