Zum Entwurf des Bayerischen Landesplanungsgesetzes 2011.

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Eine Novellierung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) als Vollgesetz drängt sich im Lichte des neuen Bundesraumordnungsgesetzes (ROG) nicht auf. Im Einzelnen entsprechen die positiven Ansätze des Entwurfs weitgehend den Neuerungen des aktuellen Raumordnungsgesetzes des Bundes, die negativen Ansätze führen unter dem Argument der Deregulieung zu einer höchst bedenklichen Schwächung und Relativierung der Landesplanung und zur Behinderung einer sachbezogenen Ausübung ihres Ordnungs- und Entwicklungsauftrags. Im Sinne gesamtstaatlicher Interessen ist mit größtem Nachdruck vor allem auf die im Entwurf vorgesehen Beibehaltung einr Regionalplanung in der Trägerschaft von Regionalen Planungsverbänden zu achten und Bestrebungen zu einer Übertragung auf die Landkreise entschieden entgegenzutreten. Die inhaltlichen Beschränkungen des Landesentwicklungsprogramms und der Regionalpläne sowie die Einengung des Raumordnungsverfahrens auf das Erfordernis der erheblichen überörtlichen Raumbedeutsamkeit müssen entfallen.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 8

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S. 225-230

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