Gemeinderechtliche Mitwirkungsverbote bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Ein Mitwirkungsverbot bei der Entscheidung über die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes im Sinne von § 23 GO NW ist nur dann anzunehmen, wenn dieser Plan der betreffenden Person einen individuellen Sondervorteil oder auch Nachteil verschaffen kann. Eine allgemeine Betroffenheit, so die Zugehörigkeit zu einer unbestimmten Personenmehrheit, die lediglich durch die Planausweisung berührt wird, begründet noch kein Mitwirkungsverbot. Die vorherige Mitwirkung eines Ratsmitgliedes macht das vorangegangene Aufstellungsverfahren noch nicht unwirksam, es sei denn, es bestünde Gewissheit, dass das Ratsmitglied seine Befangenheit schon vorher definitiv erkennen musste. hn

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Schlagwörter

Recht, Flächennutzungsplanung, Bebauungsplan, Mitwirkungsverbot, Befangenheit, Befangenheitsvorschrift, Gemeindeordnung, Gemeinderatsmitglied, Gemeinde

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Baurecht 10(1979)Nr.6, S.470-477, Lit.

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Recht, Flächennutzungsplanung, Bebauungsplan, Mitwirkungsverbot, Befangenheit, Befangenheitsvorschrift, Gemeindeordnung, Gemeinderatsmitglied, Gemeinde

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