Bayerisches Oberstes Landesgericht. BayObLG, Beschluß vom 25.3.1993 - 3 ObOWi17/93.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

1. Zu den Begriffen Baudenkmal und Ensemble. 2. Die Bußgeldbewehrung der Beseitigung eines Baudenkmals und der Veränderung eines aus einer Mehrheit von baulichen Anlagen bestehenden, Denkmalschutz genießenden Ensembles verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Amtliche Leitsätze. Der Betroffene hat auf seiner dem 18.Jahrhundert zugehörenden Schloßanlage zwei Nebengebäude, die, anders als das Hauptgebäude, nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, ohne Genehmigung abbrechen lassen. Die Gebäude unterlagen nach Auffassung des Amtsgerichts dem Denkmalschutz. Gegen die verhängte Geldbuße führte die Rechtsbeschwerde zum Erfolg. In der Begründung das OLG ausführlich zu den in diesem Fall vom Tatsachengericht nicht vorgenommenen Bewertungen, sowie zu den Kriterien, die für die Einbeziehung von Nebengebäuden in den Denkmalschutz eines Ensembles sprechen und zusätzlich die Erhaltungswürdigkeit begründen. (wb)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.17

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S.539-541

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