Bayerisches Oberstes Landesgericht. BayObLG, Beschluß vom 25.3.1993 - 3 ObOWi17/93.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
0522-5337
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4
ZLB: Zs 987-4
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
1. Zu den Begriffen Baudenkmal und Ensemble. 2. Die Bußgeldbewehrung der Beseitigung eines Baudenkmals und der Veränderung eines aus einer Mehrheit von baulichen Anlagen bestehenden, Denkmalschutz genießenden Ensembles verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Amtliche Leitsätze. Der Betroffene hat auf seiner dem 18.Jahrhundert zugehörenden Schloßanlage zwei Nebengebäude, die, anders als das Hauptgebäude, nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, ohne Genehmigung abbrechen lassen. Die Gebäude unterlagen nach Auffassung des Amtsgerichts dem Denkmalschutz. Gegen die verhängte Geldbuße führte die Rechtsbeschwerde zum Erfolg. In der Begründung das OLG ausführlich zu den in diesem Fall vom Tatsachengericht nicht vorgenommenen Bewertungen, sowie zu den Kriterien, die für die Einbeziehung von Nebengebäuden in den Denkmalschutz eines Ensembles sprechen und zusätzlich die Erhaltungswürdigkeit begründen. (wb)
Description
Keywords
Journal
Bayerische Verwaltungsblätter
item.page.issue
Nr.17
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S.539-541