FStrG § 17 IV. VwVfG § 36. Keine Beschaffung von Ersatzland im Planfeststellungsverfahren. BVerwG, Urteil vom 27.3. 1980 - 4 C 34/79, München.
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1981
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
§ 17 IV FStrG bietet keine Handhabe, dem Träger der Straßenbaulast die Beschaffung von Ersatzland aufzuerlegen, wenn für das geplante Straßenbauvorhaben Grundeigentum Dritter in Anspruch genommen werden soll. Der Ausgleich für die zugunsten einer Planung bezweckten unmittelbaren Eingriffe in Rechte Dritter und für die mit solchen Eingriffen verbundene Folgeschäden findet, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast erreicht werden kann, ausschließlich in dem von der Planfeststellung gesonderten Enteignungsverfahren statt. Allein in seinem Rahmen ist nach Maßgabe der durch § 19 V FStrG in Bezug genommenen Enteignungsgesetze der Länder auch zu prüfen, ob und inwieweit für den Rechtsentzug eine Entschädigung in Geld oder eine solche durch Ersatzlandbeschaffung in Betracht kommt. Für eine Anwendung des § 17 IV FStrG ist danach bei einer Inanspruchnahme von Grundflächen durch eine Planung kein Raum. rh
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 34(1981)Nr.5, S.241, Lit.