Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Rechte einräumen und anhören = beteiligen?

Deutsche Liga für das Kind
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Deutsche Liga für das Kind

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DE

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Berlin

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1435-4705

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Abstract

Es hat sich herumgesprochen: Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention sichert Kindern und Jugendlichen das Recht zu, bei allen ihre Person betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Ihre Meinung soll angemessen sowie ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend berücksichtigt werden. Anhörung ist das Gebot. Die deutsche Rechtsordnung setzt es in den verschiedenen Rechtsbereichen um. Aber macht sie daraus auch tatsächlich ein Beteiligungsrecht?

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Frühe Kindheit

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Nr. 4

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S. 29-35

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