Nachbarliche Normenkontrolle gegen Entsorgungsplan. AbfG § 6; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2. OVG Bremen, Urteil vom 15.12.1987 - 1 N 2/87.

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Zusammenfassung

Ein für verbindlich erklärter Entsorgungsplan ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, die der Normenkontrolle durch das OVG unterliegt. Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens begründender Nachteil setzt eine Beeinträchtigung in einem rechtlich gestützten Interesse voraus; lediglich ökonomische Interessen ohne rechtliche Schutzposition reichen nicht aus. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist im Planungsrecht gegeben, wenn der Ast. durch die zu kontrollierende Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse des Ast. berücksichtigt werden mußte. (-y-)

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Schlagwörter

Entsorgung, Nachbarschutz, Normenkontrollverfahren, Abfallbeseitigungsgesetz, Planfeststellung, Behörde, Rechtsprechung, Fachplanung, Landesgesetz, Abfallentsorgung, OVG-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung

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Umwelt- und Planungsrecht 8(1988), Nr.5, S.196-199

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Entsorgung, Nachbarschutz, Normenkontrollverfahren, Abfallbeseitigungsgesetz, Planfeststellung, Behörde, Rechtsprechung, Fachplanung, Landesgesetz, Abfallentsorgung, OVG-Urteil, Recht, Abfallbeseitigung

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