Das Kommunalverfassungsrecht im Lande Bremen.

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SEBI: CK 493

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Zusammenfassung

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland lassen sich nach Flächenstaaten und Stadtstaaten unterscheiden.Die Flächenstaaten (alle Länder mit Ausnahme von Berlin, Hamburg und Bremen) beruhen auf klarer Trennung von Land einerseits und einer Vielzahl von Gemeinden andererseits und haben in der Regel einen dreistufigen Behördenaufbau.Ein Stadtstaat dagegen ist eine Gebietskörperschaft, die sowohl die Eigenschaft einer Stadt (Gemeinde) als auch die eines Staates (Bundesland) hat.Land und Gemeinde sind räumlich und organisatorisch identisch.Diese Beschreibung trifft aber nur für Berlin und Hamburg zu; Staat und Gemeinde Bremen decken sich nicht.Das Land Bremen besteht aus den Städten Bremen und Bremerhaven; hier existiert auch - jedenfalls theoretisch - ein zweistufiger Behördenaufbau (Landes- und Kommunalbehörden).In der Stadtgemeinde Bremen besteht diese Trennung nur zum Teil; hier besteht in großem Umfang eine stadtstaatähnliche Identität zwischen Staat und Gemeinde.Aus diesen Besonderheiten heraus rechtfertigt sich eine Darstellung des Kommunalverfassungsrechts und der Verfassungsgeschichte im Lande Bremen. chb/difu

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Schlagwörter

Flächenstaat, Stadtstaat, Gemeinde, Gebietskörperschaft, Behördenaufbau, Landesverfassung, Kommunalverfassung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Verfassungsgeschichte

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Göttingen: (1964), XVIII, 125 S., Lit.

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Flächenstaat, Stadtstaat, Gemeinde, Gebietskörperschaft, Behördenaufbau, Landesverfassung, Kommunalverfassung, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Verfassungsgeschichte

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