Das Rechtsinstitut der Baulinie. Speziell dargestellt nach basellandschaftlichem Recht.
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SEBI: 74/865
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Zusammenfassung
Die Baulinien als Instrument des Baurechts bezwecken ein geordnetes Planen und Bauen. Sie wirken einschränkend auf die Eigentumsfreiheit des Einzelnen, vor allem auf die Baufreiheit. Soweit Schäden für den Eigentümer durch den Entzug von baulinienbelastetem Land entstehen, ist in der Regel eine Entschädigung zu zahlen. So sieht es die Eigentumsordnung in der Schweiz vor, die in ihren Grundzügen dargestellt ist. Materiellrechtliche Grundsätze zur Baulinie und das Verfahren zur Festlegung der Baulinie nach schweizerischem Baurecht sind ebenfalls dargestellt. Als rechtliche Wirkung der Baulinien tritt mit Rechtskraft der Festlegung ein Bauverbot ein. Die Frage der Enteignung stellt sich nur, wenn Land, das zwischen den Baulinien liegt, in öffentliches Eigentum überführt werden soll. Im Kanton Baselland schließt die Genehmigung des Straßennetzplanes durch den Regierungsrat die Gewährung des Enteignungsrechtes in sich. Auch das Nationalstraßengesetz von 1960 enthält eine Regelung über die Baulinien längs Nationalstraßen.
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Baulinie, Eigentumsentschädigung, Eigentumsbeschränkung, Kompetenz, Verwaltungsverfahren, Umlegung, Fernstraße, Baurecht, Straßenbaurecht, Baulinie, Fluchtlinie, Enteignung, Verwaltungsrecht, Ausland, Planung, Bauwesen, Recht
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Bern: Lang (1973) XXI, 156 S., Lit.
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Baulinie, Eigentumsentschädigung, Eigentumsbeschränkung, Kompetenz, Verwaltungsverfahren, Umlegung, Fernstraße, Baurecht, Straßenbaurecht, Baulinie, Fluchtlinie, Enteignung, Verwaltungsrecht, Ausland, Planung, Bauwesen, Recht
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 72