Zulässigkeit der Erstreckung neuer BauNVO-Bestimmungen auf bestehende Bebauungspläne. Eine Untersuchung zu § 25 c Abs. 3 S. 1 BauNVO 1990.

Hartung-Gorre
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ZLB: 94/556

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S

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§ 25c Abs. 3 S. 1 der Benutzungsverordnung (BauNVO) von 1990 ordnet die Anwendung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten auf bereits bestehende Bebauungspläne an. Diese Zulässigkeit wird in manchen Baugebieten im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt. Es wird daher untersucht, ob der Verordnungsgeber hier von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist und ob eine Planänderung durch den Verordnungsgeber dem Abwägungsgebot gemäß Baugesetzbuch und Grundgesetz (vor allem Art. 28 Abs. 2 GG) widerspricht. Die Autorin verneint die Zulässigkeit einer Planänderung auf diesem Wege und setzt sich abschließend mit der Frage auseinander, ob und wie der Verordnungsgeber sein Ziel der einheitlichen und schnellen Umsetzung der geänderten Baugebietsvorschriften anderweitig erreichen kann. kmr/difu

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V, 143 S.

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Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft; 65