Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten.
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DE
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Luwigsburg
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Abstract
Ein zentraler Bestandteil des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten (ÜSG) zum Erhalt von Rückhalteflächen. Funktion der ÜSG ist in erster Linie, so viel Wasser wie möglich so lange wie möglich in seiner natürlichen Rückhaltefläche zu halten. Um Hochwasserschäden zu vermeiden, müssen ÜSG von Nutzungen, die ein hohes Schadenspotenzial besitzen, freigehalten werden. Erst die Anhäufung von Werten in Gewässernähe schafft Schadenspotenziale. An dieser Stelle kollidieren die Zielsetzungen des Hochwasserschutzes mit den bauplanungsrechtlichen Zielen. Aus Gründen des Hochwasserschutzes steht die Erhaltung von ÜSG und ihren Funktionen im Vordergrund. Mit Erreichung dieser Zielsetzung geht die Freihaltung der Überschwemmungsflächen von Bebauung einher. Demgegenüber stehen die Planungshoheit der Kommunen sowie die in Art. 14 des Grundgesetzes begründete Baufreiheit jedes einzelnen Bürgers. Hochwasserschutzbelangen treten in ein Spannungsverhältnis zu anderen öffentlichen und privaten Belangen, wenn den Anliegen von Gemeinden nach Siedlungsentwicklung oder den Bauwünschen Privater Gründe des Hochwasserschutzes entgegenstehen. In der Arbeit wird zunächst die Entwicklung der Rechtslage im Hochwasserschutz beleuchtet. Das im Jahre 2005 vom Bund erlassene Hochwasserschutzgesetz bringt einige Neuerungen für den Hochwasserschutz mit sich, jedoch auch zahlreiche Anwendungs- und Auslegungsprobleme. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, wie sich das Zusammentreffen von ÜSG und den Wünschen nach Siedlungsentwicklung und Bebauung auswirkt.
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X, 56 S., Anh.