Persönliche Haftung von Organen von Kapitalgesellschaften im Umweltrecht - Außenhaftung durch öffentliches Recht.

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Abstract

Die Tätigkeit von Organen von Kapitalgesellschaften wird unter Haftungsgesichtspunkten zunehmend riskanter. Wie der Beitrag zeigt, gilt dies nicht nur beim Innenregress, dem sich Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften angesichts der verschärften Rechtsprechung immer häufiger ausgesetzt sehen, sondern auch bei dem Risiko der Außenhaftung der Organe. Einen wichtigen Bereich hierfür bildet die so genannte Umwelthaftung. Hier hat das stete Anwachsen öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten zu einer Verschärfung des Haftungsrisikos geführt, das durch die inzwischen üblichen D&O-Versicherungen kaum adäquat aufgefangen wird. Für Schädigungen der Umwelt oder Dritter können Kapitalgesellschaftsorgane persönlich haften, sei es aus unerlaubter Handlung oder auf Grundlage spezialgesetzlicher Regelungen. difu

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 24

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S. 1516-1525

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