Zum rechtmäßigen Inhalt der Personalakten der Beamten unter besonderer Berücksichtigung des § 90 Bundesbeamtengesetz und des bayerischen Beamtenrechts.
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1980
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SEBI: 80/1955
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DI
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Zusammenfassung
,,Nihil est in mundo, quod non est in actis.'' - Dieser Satz, der die Arbeitsweise einer Verwaltung, basierend auf Schriftlichkeit und Aktenkundigkeit, charakterisiert, gilt ebenfalls für das Personalwesen.Schon seit 1200, der Zeit des Staufers Friedrich II., läßt sich das Sammeln der die Beamten dienstlich und deren Persönlichkeit betreffenden Vorgänge in der Personalverwaltung nachweisen.Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt für den Inhalt der Personalakten das sog.Vollständigkeitsprinzip Bestehen keine besonderen Regelungen über die Aufnahme und das Entfernen von Vorgängen, werden einmal aufgenommene Vorgänge von den Personalverwaltungen nicht mehr entfernt.Demgegenüber setzt sich der Autor kritisch mit der herrschenden Rechtsprechung auseinander und kommt nach methodischen, grundrechtlichen und fallgruppenbildenden Untersuchungen zu einer Einschränkung des Vollständigkeitsprinzip. chb/difu
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Bayreuth: (1980), 222 S., Lit.