BBauG §§ 1 VII, 29, 39h, 39iI Nr.4, III, 155b II 2. Bauplanungsrechtliche Grundlagen für die Erhaltung baulicher Anlagen. OVG Münster, Urt. v. 26.5.82 - 11 A 15/80.

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1984

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Der Abbruch baulicher Anlagen ist kein Vorhaben im Sinne des § 29 BBauG. Das Gebot gerechter Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gilt - über den Anwendungsbereich des § 1 VII BBauG hinaus - entsprechend dem Wesen jeder rechtsstaatlichen Planung allgemein. § 39 i III BBauG setzt u.a. die Bezeichnung eines Gebietes durch rechtsgültigen Bebauungsplan oder sonstige Satzung voraus. Scheitert die ortsrechtliche Festlegung an Satzungsmängeln, kann auch keine Erhaltungspflicht des Bedarfsträgers entstehen. Zum Klageverfahren einer Kirchengemeinde, die die baurechtliche Genehmigung für den Abbruch einer Kirche benötigte. Die Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. -y-

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.45, S.2598-2599, Lit.

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