BayVGH Urteil vom 29.9.2003 1 B 01.2425 Teilrücknahme der Klage (rechtskräftig).

Boorberg
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Herausgeber

Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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Zusammenfassung

Amtliche Leitsätze: 1. Eine Anfechtungsklage kann zum Teil zurückgenommen werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt teilbar ist. Für die Zulässigkeit einer Teilrücknahme gelten dieselben Grundsätze wie für die Zulässigkeit einer Teilanfechtung und einer Teilaufhebung. 2. Beseitigungsanordnungen sind teilbar, obwohl es sich um Ermessensentscheidungen handelt. Eine Teilung ist möglich, wenn die betroffene Anlage bautechnisch teilbar ist und wenn ihre vom Bauherrn bestimmte Funktion eine Teilung zulässt. Auf den Willen der Behörde kommt es nicht an. difu

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 7

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Seiten

S. 213-214

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