MHRG §§ 2, 3. Gleichzeitig zulässige Forderung von Mieterhöhung und Modernisierungszuschlag. OLG Hamm, Rechtsentscheid v. 30.10.1982 - Az. 4 Re Miet 6/82.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Hat der Vermieter in einer Mietwohnung Modernisierungsmaßnahmen nach § 3 MHRG durchgeführt und fordert er anschließend die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHRG auf der Basis für vergleichbaren, nicht modernisierten Wohnraum, so ist er nicht gehindert, gleichzeitig und zusätzlich die Modernisierungskosten nach Maßgabe des § 3 MHRG auf den Mieter umzulegen. Die Vorlagefrage, welche inhaltlichen Anforderungen an eine schriftliche Erklärung zu stellen sind, mit der der Vermieter nach Abschluss von Modernisierungsmaßnahmen i.S. von § 3 MHRG gleichzeitig die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHRG - auf der Basis von nicht modernisiertem Wohnraum - und den Modernisierungszuschlag nach § 3 MHRG begehrt, ist unzulässig. -z-
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Miethöhe , Modernisierung , Rechtsprechung , Miethöhengesetz , OLG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.6, S.289-290, Lit.
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Stichwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Wohnraum , Miethöhe , Modernisierung , Rechtsprechung , Miethöhengesetz , OLG-Urteil