Ansiedlung von Krematorien.

Gemeindetag Baden-Württemberg
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Gemeindetag Baden-Württemberg

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Stuttgart

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333

item.page.type

item.page.type-orlis

RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Während früher die Ansiedlung und der Betrieb von Krematorien hauptsächlich durch staatliche Stellen, insbesondere durch Kommunen durchgeführt wurden, ist in letzter Zeit eine Zunahme durch private Betreiber erkennbar. Nach Paragraph 17 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG BW) dürfen Feuerbestattungsanlagen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden betrieben werden. Neben den landesspezifischen Vorschriften und kommunalen Friedhofssatzungen sind bei der Errichtung und den Betrieb auch Bundesvorschriften wie das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG und die Verordnung über die Anlagen zur Feuerbestattung zu beachten. Vor diesem Hintergrund werden in dem Beitrag die besonderen Voraussetzungen für Feuerbestattungsanlagen erläutert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zeigen klar auf, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage der Standort und die Umgebung von besonderer Bedeutung sind und dass diese Anlagenwürdig angelegt und unterhalten werden sollen. In einem Beschluss vom 20.12.2005 hat das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass ein Krematorium, das von einem Privaten betrieben wird, ein Gewerbebetrieb ist. Damit stellt sich die Frage, ob derartige Anlagen in einem Gewerbegebiet zulässig oder ob sie nur in Sondergebieten (gemäß Paragraph 11 BauNOV) oder auf Flächen für den Gemeinbedarf (gemäß Paragraph 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) oder auf Friedhofsflächen (gemäß Paragraph 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) möglich sind. Obwohl Anlagen für kulturelle Zwecke in Wohngebieten und auch in Mischgebieten theoretisch möglich sind, ist ein Krematorium in diesen Gebieten nicht zulässig, da diese vorwiegend dem Wohnen dienen. Der Gesetzgeber hat aber in den Vorschriften des Paragraph 9 Abs. 1. BauGB durch die Möglichkeit der Ausweisung von Flächen für den Gemeinbedarf weitere theoretische Ansiedlungsmöglichkeiten für Feuerbestattungsanlagen vorgesehen.

Description

Keywords

Journal

Die Gemeinde

item.page.issue

Nr. 8

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

S. 272-275

Citation

item.page.subject-ft

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries