Das "Menschenbild des Grundgesetzes" in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Duncker & Humblot
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Duncker & Humblot
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DE
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Berlin
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ZLB: 96/3195
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DI
S
S
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Abstract
Das Bundesverfassungsgericht argumentiert in vielen Entscheidungen mit Topoi, d.h. mit Bildern, die einen weitgehend invarianten Bedeutungskern haben; Beispiele: das Bild von Ehe und Familie oder das Bild des bürgerlichen Berufs. Der allgemeinste Topos ist das sog. "Menschenbild des GG", das das Gericht seit der "Investitionshilfe"-Entscheidung in den 50er Jahren häufig verwendet hat. Die Auffassung vom Menschen als einem sozial verpflichteten und zugleich in seinen persönlichen Interessen zu schützenden Individuum ist seitdem der wesentliche Gehalt des Topos. Der Autor gibt einen Überblick über die höchstrichterlichen Urteile, die auf das "Menschenbild des GG" rekurrieren, und untersucht die jeweilige Funktion des Rekurses in der Argumentation. Erläutert werden die Herkunft des Bildes von Josef M. Wintrich (1891-1958) und die verschiedenen Meinungen der verfassungsrechtlichen Literatur. Manche betonen das normative Gewicht der höchstrichterlichen Ausführungen in diesem Punkt, manche vermögen darin nicht mehr als eine Leerformel zu erblicken. gar/difu
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138 S.
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Schriften zum Öffentlichen Recht; 708