Regionalplanung und Landschaftsrahmenplanung - ist eine enge Verzahnung wünschenswert und realisierbar? Dargestellt am Beispiel Baden-Württemberg.
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1989
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ZZ
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Nach dem baden-württembergischen Naturschutzgesetz stellen die Regionalverbände die Landschaftsrahmenpläne für ihre Region oder Teile ihrer Region auf. Sie sollen - soweit erforderlich und geeignet - in ihre Regionalpläne aufgenommen werden; sie werden insoweit verbindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Diese Regelungen führen zu einem Spannungsverhältnis zwischen Landschaftsrahmenplan und Regionalplan, aber auch zu Unsicherheiten über die Rolle des Landschaftsrahmenplans in der gesamträumlichen und ökologischen Planung. Der Landschaftsrahmenplan ist so zu konzipieren, daß er gleichzeitig mehrere Aufgaben erfüllen kann: Er ist ein in Teilen integrierbarer Beitrag zum Regionalplan; er soll die ökologische Situation in der Region für die Abwägung mit anderen Belangen darstellen, analysieren und bewerten und so den vorbeugenden Schutz wertvoller Landschaftsteile vorbereiten. Er ist darüber hinaus ein Informations- und Argumentationsarsenal für die ökologische Risikoeinschätzung in Verwaltungsverfahren bei Eingriffen in Natur und Landschaft, ferner für Beratung und Empfehlungen. Er enthält schließlich als Fachplan Leitvorstellungen für die künftige Landschaftsentwicklung. Der Landschaftsrahmenplan muß nicht flächendeckend für die ganze Region aufgestellt werden; seine Aussagen sind problemorientiert auf das Wesentliche und Durchsetzbare
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Erscheinungsvermerk/Umfang
Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1989), H.2/3, S.103-107, Lit.