Der Untermieter im sozialen Mietrecht.

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DE

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Kiel

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ZLB: 95/1580

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Zusammenfassung

Vor Erlaß des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes vom 21.7.1993 wurde in der Regel das Interesse des (Haupt- )Vermieters an der freien Verfügung über das Hauptmietverhältnis höher bewertet als das Interesse des Untermieters am Kündigungsschutz. Nun ist der Untermieter in den Fällen, in denen nicht nur der Untervermieter, sondern auch der Hauptvermieter ein Interesse an der Untervermietung hat, bezüglich der Schutzrechte des sozialen Mietrechts einem Mieter gleichzustellen, insbesondere was den Kündigungsschutz gegenüber dem Hauptvermieter betrifft. Da dieses Ergebnis auch schon vor der Gesetzesänderung durch die vom Bundesgerichtshof (BGH) und Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze hätte erzielt werden können, hält die Studie die Gesetzesänderung lediglich der Klarstellung wegen für begrüßenswert. Sie zeigt jedoch, daß auch nach der Änderung die "Rechtsmißbrauchslösung" des BGH herangezogen werden muß, um ein angemessenes Ergebnis zu erzielen. lil/difu

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ca. 200 S.

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