BBauG § 35 Abs.1 Nr.1, Abs.4, Abs.5 Satz 1 Nr.2. BVerwG, Urteil v. 29.10.1982 - Az. 4 C 6.78 - Lüneburg.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
§ 35 Abs. 4 BBauG erleichtert die Nutzungsänderung nur für solche Gebäude, die bisher tatsächlich in der bezeichneten Weise privilegiert genutzt worden sind. Auf § 35 Abs. 4 BBauG 1979 kann sich der Mieter nicht entgegen der Absicht des Eigentümers berufen, das Gebäude weiterhin privilegiert zu nutzen. Denn die bauliche Anlage, für die § 35 Abs. 4 BBauG eine Nutzungsänderung trotz Beeinträchtigung bestimmter öffentlicher Belange erleichtern will, muss vor der Nutzungsänderung "bisher" für einen der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBauG privilegierten Zweck tatsächlich genutzt worden sein. Die Unanwendbarkeit dieser Vorschrift folgt erst recht dann, wenn das betreffende Gebäude zwar für einen privilegierten Zweck genehmigt, aber niemals tatsächlich privilegiert genutzt worden ist. rh
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Recht, Bebauungsplanung, Wohngebäude, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Außenbereich, BVerwG-Urteil
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.1, S.32-33 Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Wohngebäude, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Außenbereich, BVerwG-Urteil