BBauG § 39 h - Voraussetzungen einer Erhaltungssatzung. OVG Lüneburg, Urt.v.25.4.1983 - 1 OVG C 1/82.

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1984

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Mit Urteil vom 25.4.1983 beschließt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (1 OVG C 1/82): Eine Gebietsfestsetzung zur Erhaltung baulicher Anlagen durch sonstige Satzung braucht nicht das für Bauleitpläne vorgeschriebene Verfahren zu durchlaufen. Der Erlass einer Erhaltungssatzung setzt keine so umfassende Abwägung voraus wie der Erlass eines Bebauungsplanes. Die Errichtung von Zweitwohnungen bzw. Ferienappartements birgt die Gefahr, die ortsansässige Wohnbevölkerung zu verdrängen und ein Stadtviertel außerhalb der Saison veröden zu lassen und rechtfertigt eine Satzung nach § 39 h Abs. 3 Nr. 3 BBauG. § 39 h Abs. 3 Nr. 1 und 2 BBauG setzen eine städtebauliche Eigentümlichkeit der erhaltenswerten Bauten voraus. wg

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 36(1983)Nr.15, S.640-643 Lit.

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