§§ 127 Abs 2, 129 Abs 1, 131 Abs 1, 132 Nr 4 BBauG. BVerwG, Urteil v. 10.5.1985 - Az. 8 C 17 - 20.84.
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1985
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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4
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Zusammenfassung
Ein selbständiger Kinderspielplatz fällt unter den Begriff der Grünanlage i.S. § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG, wenn die vorhandene Begründung den Charakter der Anlage in ausreichendem Umfang mitbestimmt. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG erfasst nur solche Kinderspielplätze, die nicht bereits nach 60 § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG als Grünanlage zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehörten. Eine selbständige Grünanlage ist nur dann beitragsfähig, wenn rechtlich gesichert ist, dass sie die Benutzung durch die Allgemeinheit auf Dauer zur Verfügung steht. (-y-)
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 38(1985), Nr.10, S.349-352, Lit.