Modernisierungsgebot und persönliche Leistungsfähigkeit. BBauG §§ 39 d und 39 e, StBauFG § 43, BauGB §§ 176 III und IV sowie 177 I, IV und V, § 179 I. BVerG, Beschluß vom 9.7.1991 - 4 B 100.91, VGH München.

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1991

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Die Anordnung eines Modernisierungs- oder Instandhaltungsgebots hängt nicht von den persönlichen Möglichkeiten oder der finanziellen Leistungsfähigkeit des Eigentümers ab, soweit der Leitsatz. Mit der Regelung, daß der vom Eigentümer zu tragende Kostenanteil unter Berücksichtigung der Erträge erst nach der Instandsetzung ermittelt wird, ist sichergestellt, daß der Eigentümer nicht mit unvorhergesehenen Kosten belastet wird. (-y-)

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Umwelt- und Planungsrecht 11(1991), Nr.11/12, S.441-442

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