Aufgaben und Einwirkungsmöglichkeiten des Gesundheitsamtes auf dem Gebiet des Umweltschutzes.
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IRB: Z 916
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
BBR: Z 148
SEBI: Zs 491-4
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Zusammenfassung
Umweltschutz und Umwelthygiene werden definiert und die Funktion des Gesundheitsamtes nach den rechtlichen Zuständigkeitsvorschriften dargestellt. Die Aufgabe des Gesundheitsamtes ist beratend, eine ordnungsbehördliche Funktion besteht nur in Fällen drohender Gefahr. Die Zustaendigkeiten des Gesundheitsamtes sind im Aufgabenkatalog der III. DVO zum GVG festgelegt und in verschiedenen Folgegesetzen der Bundesrepublik als Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange weitergeführt. Es wird dargestellt, dass weder Politiker und Techniker noch das Gesundheitsamt allein Erfolg haben können, sondern dass Umweltprobleme nur gemeinsam von allen Beteiligten gelöst werden können, da jeweils eine Fülle von Faktoren berücksichtigt werden müssen. Dazu wird auf die Notwendigkeit umfassender Kenntnisse der Aerzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes von den Einwirkungsmöglichkeiten der Schadstoffe auf Mensch, Tier und Pflanzen hingewiesen. Deshalb ist eine enge Zusammenarbeit mit den entsprechenden Universitätsinstituten erforderlich. Die Beteiligung des Gesundheitsamtes soll im frühestmöglichen Stadium, also bereits in der Planungsphase erfolgen. -z-
Beschreibung
Schlagwörter
Staat/Verwaltung, Behörde, Gesundheitsbehörde, Umweltschutz, Gesundheitsamt, Umwelthygiene
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Forum Städte-Hygiene, 33(1982)Nr.1, S.8-11
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Staat/Verwaltung, Behörde, Gesundheitsbehörde, Umweltschutz, Gesundheitsamt, Umwelthygiene