Bindung der Gemeinden an nichtige Bebauungspläne? Anmerkungen zum Beschluß des OVG NW vom 24.3.1982 - 10 a NE 18/80.

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Ist der Bebauungsplan auf Grund von materiellen Fehlern nicht genehmigungsfähig gewesen, wenngleich er genehmigt worden ist, so hat er zu keinem Zeitpunkt die sog. Planreife im Sinne des § 33 BBauG gehabt. Anders zu beurteilen ist die Sachlage, wenn nach Eintritt der Planreife ein Form- oder Verfahrensfehler unterlaufen ist, der zur feststellung der Nichtigkeit geführt hat. Insofern der fehlerhafte Teil des Planaufstellungsverfahrens wiederholt werden kann, ist die Planreife nach wie vor gegeben, also ein Baurecht gemäß § 33 BBauG nach voraufgegangener Erschließung entstanden. rh

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Gemeinde, Nichtigkeit, Bindungswirkung

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.12, S.222-223, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Gemeinde, Nichtigkeit, Bindungswirkung

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