Die Verwaltung und das verfassungswidrige Gesetz.

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SEBI: 70/796

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Abstract

Die Frage, wie sich ein Organwalter der Staatsgewalt verhalten soll, wenn er ein Gesetz für verfassungswidrig hält, ist so alt wie die Geschichte des modernen Beamtentums in einem Verfassungsstaat. Der Verfasser kommt im Hinblick auf das GG zu folgender Lösung. Der Organwalter der vollziehenden Gewalt sei befugt, ein von ihm anzuwendendes nachkonstitutionelles Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Dies ergebe sich aus seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, grundrechtsmäßig zu handeln. Könne er seine Bedenken bei dieser Prüfung nicht ausräumen, so müsse er grundsätzlich seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit seinem Vorgesetzten mitteilen. Habe auch dieser Zweifel, so gelange die Frage schließlich bis zum Fachminister, der mit dem Kabinett ein Normprüfungsverfahren nach Art. 93 I Nr. 2 GG einleiten könne. Zweifele der Beamte an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, so müsse er es anwenden. Sei er von der Verfassungswidrigkeit überzeugt, so habe er in bestimmten Fällen die Nichtanwendungsbefugnis. chb/difu

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Verfassungsrecht, Verfassungswidrigkeit, Bedenken, Nichtanwendung, Prüfungskompetenz, Rechtssicherheit, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte

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Würzburg: (1967), XXII, 159 S., Lit.

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Verfassungsrecht, Verfassungswidrigkeit, Bedenken, Nichtanwendung, Prüfungskompetenz, Rechtssicherheit, Verwaltungsrecht, Kommunalbediensteter, Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte

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