Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz und ihre Auswirkung auf die Gemeinden. Die Gemeinden sind unter bestimmten Voraussetzungen einem Übernahmeanspruch des Eigentümers nach dem Denkmalschutzgesetz ausgesetzt.
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Abstract
Gegenstand der Darlegung ist die Frage, wer das Geld für die Erhaltung eines Denkmals, insbesondere eines Baudenkmals, aufbringen muss. Grundsätzlich sind dazu drei Betroffene ersichtlich, der Eigentümer des Denkmals, der Staat und die jeweilige Gemeinde. Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind dabei neben dem Eigentümer besonders die Gemeinden in die Pflicht genommen. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen einem Übernahmeanspruch des Eigentümers ausgesetzt. Diese Voraussetzungen werden anhand der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen abgeklärt. hez
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Baudenkmal, Gemeinde, Übernahmepflicht, Unterschutzstellung
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 37(1983)Nr.7, S 215-219, Lit.
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Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Baudenkmal, Gemeinde, Übernahmepflicht, Unterschutzstellung