Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz und ihre Auswirkung auf die Gemeinden. Die Gemeinden sind unter bestimmten Voraussetzungen einem Übernahmeanspruch des Eigentümers nach dem Denkmalschutzgesetz ausgesetzt.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Gegenstand der Darlegung ist die Frage, wer das Geld für die Erhaltung eines Denkmals, insbesondere eines Baudenkmals, aufbringen muss. Grundsätzlich sind dazu drei Betroffene ersichtlich, der Eigentümer des Denkmals, der Staat und die jeweilige Gemeinde. Nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind dabei neben dem Eigentümer besonders die Gemeinden in die Pflicht genommen. Sie sind unter bestimmten Voraussetzungen einem Übernahmeanspruch des Eigentümers ausgesetzt. Diese Voraussetzungen werden anhand der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes im einzelnen abgeklärt. hez

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Baudenkmal, Gemeinde, Übernahmepflicht, Unterschutzstellung

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 37(1983)Nr.7, S 215-219, Lit.

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Baudenkmal, Gemeinde, Übernahmepflicht, Unterschutzstellung

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries