Mieterhöhung bei einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnungsbindungsgesetz, § 10. Neubaumietenverordnung, §§ 4, 8. Oberlandesgericht Schleswig Beschluß vom 1. Juni 1984 - 6 RE/Miet 2/83.

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SEBI: Zs 789-4
IRB: Z 177
BBR: Z 67

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Zusammenfassung

Bei einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG wird die höhere Miete erst nach Abgabe einer formell ordnungsgemäßen Mieterhöhungserklärung zu dem in § 10 Abs. 2 genannten Termin geschuldet. Eine fehlerhafte Mieterhöhungserklärung kann durch eine fehlerfreie ersetzt werden. Die vertragsgestaltende Wirkung ist aber dann nach dem späteren Datum zu beurteilen. Ist nach dem Vertrag die jeweils gesetzliche Miete vereinbart, dann liegt es nahe, dass zwischen den Parteien eine sog. "Mietpreisgleitklausel" vereinbart ist, was grundsätzlich unbedenklich ist. Ist zwischen den Parteien eine Mietpreisgleitklausel vereinbart, ist § 10 Abs. 1 WoBindG auf das Vertragsverhältnis der Parteien gemäß § 4 Abs. 8 NMV nur entsprechend anzuwenden. In einem solchen Falle ist nicht die Mieterhöhungserklärung anspruchsbegründend, sondern die vertragliche Regelung, dass die Kostenmiete gezahlt werden soll. (-z-)

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Mietrecht, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Neubaumietenverordnung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Wohnungssubvention, OLG-Urteil, Recht, Wohnung

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Bundesbaublatt 34(1985), Nr.10, S.682

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Mietrecht, Mieterhöhung, Wohnungsbindungsgesetz, Neubaumietenverordnung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung, Wohnungssubvention, OLG-Urteil, Recht, Wohnung

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