Bayerisches E-Government-Gesetz. Erläuterungen und ergänzende Vorschriften.

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DE

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Kronach

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ZLB: R 625/100

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RE

Zusammenfassung

Der Begriff "E-Government" steht für den zielgerichteten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Durch den Ausbau des E-Governments soll u.a. die Leistungsfähigkeit und Effizienz der Verwaltung erhöht und ein wesentlicher Beitrag zu Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau geleistet werden. Der Zugang zu öffentlichen Diensten, Verfahren und Informationen soll erleichtert werden. Der Ausbau und dauerhafte erfolgreiche Einsatz der digitalen Verwaltung in Bayern erfordert einen einheitlichen Rechtsrahmen, der zum Bundes-, Unions- und Völkerrecht kompatibel ist. Diesen Rechtsrahmen gewährleistet das Gesetz über die elektronische Verwaltung in Bayern (BayEGovG) vom 22.12.2015 (GVBl. S. 458). Es werden die Regelungen des BayEGovG unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, der Rechtsprechung und aktueller Literatur erläutert. Des Weiteren sind Erläuterungen zu Vorschriften des BayVwVfG enthalten, die durch Art. 9 Abs. 2 BayEGovG geändert worden bzw. für die Anwendung des BayEGovG von besonderer Bedeutung sind. Hinzu kommen Auszüge aus dem Signaturgesetz und dem De-Mail-Gesetz.

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V, 116 S.

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KommunalPraxis aktuell