Die Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz.
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SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
IRB: Z 866
BBR: Z 281
IRB: Z 866
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Zusammenfassung
Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Mitbeteiligung des Bundes an der Finanzierung von städtebaulichen Maßnahmen ist nach Art. 104a Ab.4 GG gegeben. Wie diese Verpflichtung zur Finanzhilfe formuliert ist, welche förderungsfähigen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Ordnungs- und Baumaßnahmen davon betroffen sind, wie der Einsatz der Finanzhilfe und die entsprechenden Rückschlüsse geregelt sind, wird im Art. erläutert.
Beschreibung
Schlagwörter
Städtebauförderungsgesetz, Stadtsanierung, Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Stadtentwicklungsplanung, Finanzplanung, Finanzen, Bauwesen, Recht
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 24 (1975), 2, S. 21-24
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Städtebauförderungsgesetz, Stadtsanierung, Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Stadtentwicklungsplanung, Finanzplanung, Finanzen, Bauwesen, Recht