Interventionsmittel gegen Ausschussbeschlüsse nach der Gemeindeordnung (GO) Nordrhein-Westfalen.

Maximilian
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Maximilian

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Hamburg

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0343-9496

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ZLB

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Abstract

Grundsätzlich hat der Bürgermeister nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO die Beschlüsse der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis auszuführen. Er darf allerdings nicht ausführen, wenn von sog. Interventionsmitteln Gebrauch gemacht worden ist. Interventionsmittel sind wegen ihrer aufschiebenden Wirkung Ausführungshindernisse, die allerdings durch nochmalige Beschlussfassung oder Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgeräumt werden können. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen und den Wirkungen der Beanstandung und des Einspruchs gegen Ausschussbeschlüsse.

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Deutsche Verwaltungspraxis

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Nr. 3

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S. 89-92

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