Interventionsmittel gegen Ausschussbeschlüsse nach der Gemeindeordnung (GO) Nordrhein-Westfalen.
Maximilian
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Maximilian
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Hamburg
item.page.language
item.page.issn
0343-9496
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Grundsätzlich hat der Bürgermeister nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GO die Beschlüsse der Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis auszuführen. Er darf allerdings nicht ausführen, wenn von sog. Interventionsmitteln Gebrauch gemacht worden ist. Interventionsmittel sind wegen ihrer aufschiebenden Wirkung Ausführungshindernisse, die allerdings durch nochmalige Beschlussfassung oder Entscheidung der Aufsichtsbehörde ausgeräumt werden können. Der Beitrag befasst sich mit den Voraussetzungen und den Wirkungen der Beanstandung und des Einspruchs gegen Ausschussbeschlüsse.
Description
Keywords
Journal
Deutsche Verwaltungspraxis
item.page.issue
Nr. 3
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 89-92