BBauG §§ 125, 127, 139, 130, 131, 132; BVerwG, Urteil v. 11.11.1985 - Az. 8C 26.84 - VGH Mannheim.
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1986
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG erfasst nur solche Kinderspielplätze, die nicht bereits nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören. Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG) erschließen unabhängig davon, ob sie entsprechend den jeweils gebotenen Spielmöglichkeiten eher für kleinere Kinder oder eher für Schulkinder geeignet und bestimmt sind, in räumlicher Hinsicht Grundstücke, die von der Anlage nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt sind; die sich so ergebende Grenze des Abrechnungsgebiets kann bei Vorliegen besonderer Gründe in gewissem Umfang über- oder unterschritten werden. (-y-)
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 9(1986), Nr.1, S.36-39, Lit.