Bauplanungsrecht und Städtebauförderungsrecht - Bebauungsplan im Sanierungsgebiet. Jugendheim im allgemeinen Wohngebiet. §§ 1, 3, 10 StBauFG; §§ 1, 2 BBauG; § 4 BauNVO; § 50 BlmSchG.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Die Ungültigkeit einer Sanierungssatzung zieht nicht die Ungültigkeit eines Bebauungsplanes nach sich, der im Zuge der beabsichtigten Sanierung aufgestellt worden ist. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses wird dadurch auch bestätigt, dass der Sanierungs-Bebauungsplan, soweit es seine Festsetzungen betrifft, bei Aufhebung der Sanierungssatzung uneingeschränkt fortgilt. Jugendheime sind in allgemeinen Wohngebieten zulässig. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Stadtplanung/Städtebau, Planungsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Bebauungsplan, Sanierung, Wohngebiet, Jugendheim, Jugendhaus, Rechtsprechung, VGH-Urteil

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Baurecht 13(1982)Nr.3, S.239-242, Lit.

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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Planungsrecht, Städtebauförderungsgesetz, Bebauungsplan, Sanierung, Wohngebiet, Jugendheim, Jugendhaus, Rechtsprechung, VGH-Urteil

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