Tennisplätze neben Wohngebiet. BBauG §§ 1 Abs.4 S.2, 30, 155b Abs.2 Sa.1; BauNVO § 15 Abs.1. OVG Bremen, Urteil vom 19.11.1985 - 1 BA 110/83.
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IRB: Z 1585
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Zusammenfassung
Die Festsetzung "Grünfläche, Sportplatz" in einem unter der Geltung des BBauG erlassenen Bebauungsplan ist als - teils positive, teils negative - Festsetzung über Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche anzusehen, wenn der Plangeber eine abschließende Regelung über die Bebaubarkeit getroffen hat. Zur Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch eine in Verbindung mit Tennisplätzen vorgesehene 120 m lange und bis 5,75 m hohe Lärmschutzanlage in einer Grünfläche unmittelbar hinter den Gärten von im reinen Wohngebiet liegenden Baugrundstücken, für die offene Bauweise mit Einzelhäusern vorgesehen ist. (-y-)
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Bebauungsplan, Sportplatz, Tennisanlage, Grundstück, Nutzung, Wohngebiet, Lärmschutz, Rechtsprechung, Lärmschutzanlage, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung
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Umwelt- und Planungsrecht 6(1986), Nr.6, S.233-236, Lit.
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Bebauungsplan, Sportplatz, Tennisanlage, Grundstück, Nutzung, Wohngebiet, Lärmschutz, Rechtsprechung, Lärmschutzanlage, OVG-Urteil, Recht, Baunutzungsverordnung