Bauplanungsrecht und Enteignungsrecht - Sorgfaltspflicht bei der Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde. § 839 BGB; § 36 Abs.1 BBauG. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.Juni 1984 - III ZR 68/83 - OLG Koblenz.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Zu den Sorgfaltspflichten einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zu einer Baumaßnahme (hier Schweinsmaststall im Außenbereich) nach § 36 I BBauG. Die Gemeinde versagte zunächst ihr Einvernehmen, was zur Ablehnung des Bauantrags durch die Kreisverwaltung führte. Aufgrund des Widerspruchs des Klägers wurde der ablehnende Bescheid aufgehoben und die Baugenehmigung erteilt. Im dem Rechtsstreit begehrt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die beklagte Gemeinde verpflichtet sei, ihm alle durch die Versagung des Einvernehmens bereits entstandenen Schäden zu ersetzen. -y-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigungsverfahren, Bauplanungsrecht, Bauvorhaben, Landwirtschaftsgebäude, Schadenersatz, Rechtsprechung, Zulässigkeit, Außenbereich, Schweinemast, Schweinehaltung, Stall, Gemeindebeteiligung, Verweigerung
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Baurecht 15(1984)Nr.5, S.498-500, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Baugenehmigungsverfahren, Bauplanungsrecht, Bauvorhaben, Landwirtschaftsgebäude, Schadenersatz, Rechtsprechung, Zulässigkeit, Außenbereich, Schweinemast, Schweinehaltung, Stall, Gemeindebeteiligung, Verweigerung