Die Landschaftsplanung in der Bauleit- und in der Fachplanung.
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1981
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ZZ
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IRB: Z 1035
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46
SEBI: Zs 408-4
BBR: Z 46
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Zusammenfassung
Durch die Verankerung der Landschaftsplanung in das Bundesnaturschutzgesetz vom Dezember 1976 ist die Landschaftsplanung ein gesetzlicher Auftrag und somit Planungsinstrument des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der städtebaulichen Grünordnung. Die Landschaftsplanung, die sich in Landschaftsprogrammen, -rahmenplänen, Begleitplänen und Grünordnungsplänen zu konkretisieren hat, vollzieht sich dabei auf der Ebene der Regionalplanung, der Bauleitplanung und der jeweiligen Fachplanungen. Erläutert wird die Rechtsgrundlage der Landschaftsplanung in den einzelnen Planungsebenen und ihre Aufgaben in der Straßenplanung, dem Bergbau, in der Agrarplanung und Flurbereinigung sowie im Wasserbau und der Wasserwirtschaft. za
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Landkreis 51(1981)Nr.3, S.183-188, Lit.Vortrag am 24.Oktober 1980 im Rahmen einer Veranstaltung der Deutschen Gartenbau-Gesellschaft auf Schloss Mainau.