Ein Bebauungsplan, in dem eine Verkehrsfläche, hier, Umgehungsstraße, festgesetzt ist, kann bei einheitlicher Vorgabe eines Lärmgrenzwertes als Leitlinie der Planung wegen eines darin liegenden Mangels im Abwägungsvorgang - Unterschreitung des Planungsermessens - ungültig sein. Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NW.
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SEBI: Zs 1707-4
BBR: Z 374
IRB: Z 920
BBR: Z 374
IRB: Z 920
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Abstract
Bewohner einer Wohnsiedlung haben sich mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Stadt gewandt. Dieser sieht eine Umgehungsstraße vor, die in einem Abstand von ca. 200 m zu den Häusern der Anstragsteller verläuft. Da der Gemeinderat als Leitlinie der Planung eine einheitliche Vorgabe eines Lärmschutzgrenzwertes von 45 dB (A) bei Nacht vorgesehen hatte, widerspricht der B-Plan den Zielen der Planung. Das OVG gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte den B-Plan für nichtig. za
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Recht, Bebauungsplanung, Festsetzung, Straßenplanung, Umgehungsstraße, Lärmgrenzwert, Wohnsiedlung, Lärmbelastung, Rechtsprechung, Planungsermessen, Abwägung, Normenkontrollverfahren
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Städte- und Gemeinderat, Düsseldorf 35(1981)Nr.7, S.226-227, Lit.
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Recht, Bebauungsplanung, Festsetzung, Straßenplanung, Umgehungsstraße, Lärmgrenzwert, Wohnsiedlung, Lärmbelastung, Rechtsprechung, Planungsermessen, Abwägung, Normenkontrollverfahren