Bauordnungsrecht - Garage im Bauwich. §§ 7 Abs.5, 67 Abs.2 HBO. Hessischer VGH, Beschluß v.23.4. 1982 - Az.IV TG 23/82.

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IRB: Z 852
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Zusammenfassung

Eine im Wege der Ausnahme zulässige Bauwichgarage darf im allgemeinen eine Außenwandlänge von 6,50 m nicht überschreiten. Für die faktische Beeinträchtigung als Folge der Verletzung nachbarschützender Grenzabstandsvorschriften kann bereits die optisch und unter Umständen psychisch belastende Einengung des Nachbargrundstücks ausreichen. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 123 VwGO, 7 Abs. 5, 4 und 67 HBO. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Bauordnungsrecht, Garage, Außenwand, Abstand, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Bauwichgarage, Außenwandlänge

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Baurecht 13(1982)Nr.4, S.369-371, Lit.

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Bauordnungsrecht, Garage, Außenwand, Abstand, Nachbarrecht, Rechtsprechung, Bauwichgarage, Außenwandlänge

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