Plädoyer für eine Denkmalpflege des Zukünftigen.

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IRB: Z 1372
SEBI Zs 4410-4

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Abstract

Die Begriffe der Denkmalschutzgesetzgebung erfassen bauliche Anlagen oder Teile derselben, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Die Kriterien hierfür sind oft umstritten, allzu ausführliche Verfahrensvorschriften bringen weitere Bürokratisierung und erschweren die Administration. Das polemisch gehaltene Plädoyer stellt den sicher notwendigen Erhaltungsaufgaben der Denkmalämter den Gesichtspunkt der "Beseitung denkmalsunwürdiger Objecte" entgegen. Dazu gehören etwa die baulichen Belanglosigkeiten, die aus der Nachkriegswohnungsnot entstanden sind. Eine vernünftige, zukunftsorientierte Denkmalpflege sollte mutigen Abbruch nicht verhindern. So können Freiräume geschaffen werden, die kommenden Generationen ihre eigenen "erhaltenswerten" Denkmäler ermöglichen. (wt)

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Denkmalschutzgesetz, Denkmalpflege, Baudenkmal, Bauliche Anlage, Abbruch, Erhaltungspflicht, Erhaltungswürdigkeit, Kriterium, Denkmalschutzrecht

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In: Baukultur, (1986), Nr.5, S.1-2

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Denkmalschutzgesetz, Denkmalpflege, Baudenkmal, Bauliche Anlage, Abbruch, Erhaltungspflicht, Erhaltungswürdigkeit, Kriterium, Denkmalschutzrecht

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