Grundeigentümerbeiträge an Straßen im aargauischen Recht.

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SEBI: 80/4444

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Mit dem neuen Baugesetz des Kanton Aargau von 1971 ist das Recht der Gemeinden, die Grundeigentümer mit Beiträgen an Straßenbauten zu belasten, ausführlich und systematisch geregelt worden. Der materielle Grundsatz der Ausgleichung eines Sondervorteils, der den betroffenen Bürgern aus der öffentlichen Leistung Straßenbau erwächst, ist übernommen worden. Da die Erschließung regelmäßig zu einer Werterhöhung des anliegenden Grundstücks beiträgt, ist die Heranziehung des Bürgers zu einer anteilmäßigen Leistung in Geld an den Erschließungskosten ein Ausfluß des Rechtsgleichheitsgrundsatzes. Die Studie erörtert die neue Regelung der Grundeigentümerbeiträge unter allen rechtlichen Aspekten, insbesondere den Standort und die Funktion des Grundeigentümerbeitrags im aargauischen und Bundesrecht, die Voraussetzungen der Beitrag Beitragspflicht, Beitragssubjekte und -objekte sowie die beitragspflichtigen Kosten und ihre Verteilung sowie das Verfahren der Beitragserhebung und Rechtsmittel. hw/difu

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Erschließungskosten, Grundeigentümerbeitrag, Straßenbaulast, Bodenrecht, Stadtentwicklungsplanung, Kommunalrecht, Gebühr

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Bern: (1975), XXI, 104 S., Tab.; Lit.

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Erschließungskosten, Grundeigentümerbeitrag, Straßenbaulast, Bodenrecht, Stadtentwicklungsplanung, Kommunalrecht, Gebühr

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